Art. 13 § 75 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 75

(1) § 75.Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

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