Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 13" vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Artikel 13
Artikel 13
§ 1.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) Haftungen für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben und hiebei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 13" vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
20002234
Dokumentnummer
NOR40036190
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