§ 66
§ 66. Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 30)
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