§ 65
(1) § 65.Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet ist.
(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.
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