§ 2.
Von der Einbringung ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002215
alte Dokumentnummer
N1192913466R
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