Art. 11 § 2 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 2.

Von der Einbringung ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002215

alte Dokumentnummer

N1192913466R

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