§ 29.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Geschehen in Wien, am 19. Oktober 1982.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010510
alte Dokumentnummer
N11983100673
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