Art. 11 § 29 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 29.

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Geschehen in Wien, am 19. Oktober 1982.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010510

alte Dokumentnummer

N11983100673

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