Art. 11 § 15 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

§ 15.

Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung auf fünf Jahre befristet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010820

alte Dokumentnummer

N1198413548R

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