§ 15.
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung auf fünf Jahre befristet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010820
alte Dokumentnummer
N1198413548R
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