§ 10.
Von der Eintreibung der im § 1 angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
10000119
Dokumentnummer
NOR12002223
alte Dokumentnummer
N1192913474R
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