Art. 11 § 10 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

§ 10.

Von der Eintreibung der im § 1 angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002223

alte Dokumentnummer

N1192913474R

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