Art. 10 § 60 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

F. Kommissionsgeschäft

§ 60

§ 60. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)