Art. 10 § 57 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1986

E. Depositen- Einlagen- und Girogeschäft

§ 57

(1) § 57.Die Bank ist berechtigt, nach den vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 15)

(2) Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 25)

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