D. Devisen- und Valutengeschäft
§ 56
§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 24)
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