Art. 10 § 54 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

C. Offenmarktgeschäft

(BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 14)

§ 54

(1) § 54.Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

  1. 1. festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;
  2. 2. kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;
  3. 3. sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.

(3) Ein Kauf gemäß Abs. 1 darf nicht dazu dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden entgegen § 41 Abs. 1 Kredithilfe zu leisten.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 22)

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