B. Darlehensgeschäft
§ 51
(1) § 51.Die Bank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.
(2) Zur Verpfändung sind geeignet:
- 1. Gold;
- 2. Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
- 3. im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;
- 4. Devisen und Valuten;
- 5. Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.
(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
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