§ 49
§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren.
(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)