Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates
Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU bzw. VO-EU)
§ 1 Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Bundesrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.
§ 2.Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.
§ 3.Der Bundesrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.
- 2. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.
- 3. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
- 4. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
- 5. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
- 6. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Trés Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
(1) § 4.Wenn in einer Sitzung des EU-Ausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Trés Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des EU-Ausschusses vom Präsidenten des Bundesrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(2) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem EU-Ausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der EU-Ausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten des Bundesrates auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(3) Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Bundesrates zu belehren.
§ 5.Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
(1) § 6. Der Präsident des Bundesrates kann nach Maßgabe des § 15 GO-BR und nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
(2) Der Präsident des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
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