Anlage VII ODV 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2007

Anlage VII

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß § 15)

In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1.die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;2.die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;

Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;

  1. 7.die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit der Durchführungsmaßnahme prüfen zu können;8.die Länge der Übergangsfrist, während der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zugelassen ist, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen;9.das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)