Anlage VII
Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (gemäß § 15)
In einer Durchführungsmaßnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen:
- 1.die genaue Definition der von ihr erfassten Art(en) energiebetriebener Produkte;2.die Ökodesign-Anforderung(en) an das (die) von ihr erfasste(n) Produkt(e), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder fristen;
- bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte, unter denen gemäß Anlage I Nummer 1.1 und 1.2 zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anlage I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
- bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
- wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
- gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.
Sind in verschiedenen Gemeinschaftsvorschriften für dasselbe energiebetriebene Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
- 7.die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der energiebetriebenen Produkte mit der Durchführungsmaßnahme prüfen zu können;8.die Länge der Übergangsfrist, während der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme energiebetriebener Produkte zugelassen ist, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen;9.das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.
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