Anlage Verordnung über ökologische Mindestkriterien für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Anlage

zur Verordnung

Regeln der guten fachlichen Praxis

Die Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis auf Basis von Anhang II der Richtlinie des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (RL 91/676/EWG) haben als wasserwirtschaftliches Ziel die Hintanhaltung der Befrachtung von Gewässern mit Nitrat. Neben einer optimalen Nährstoffversorgung der Pflanzen und Aufrechterhaltung der Bodenfruchtbarkeit soll eine organische bzw. bakteriologische Verunreinigung sowie Nährstoffanreicherung des Grundwassers über die Schwankungsbreite der natürlichen Grundlast hinaus bestmöglich vermieden werden.

Die entscheidenden Maßnahmen zur Verringerung der Nitratauswaschung liegen insbesondere in einer bedarfs- und zeitgerechten Düngung unter Berücksichtigung der Standortseigenschaften sowie einer möglichst langen Bodenbedeckung.

Weiters soll ein Nährstoffeintrag (Stickstoff, Phosphat) auch in Oberflächengewässer durch Abschwemmung und Erosion verhindert werden.

1. Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten:

Schnell wirkende bzw. leicht lösliche Stickstoffdünger (Jauche, Gülle, Geflügelkot, mineral. Ammonium- und Nitratdünger sowie Amidstickstoff in Form von Harnstoff) und Klärschlamm dürfen auf Ackerflächen – im Gegensatz zu Stallmist oder Kompost – nicht nach der Ernte ausgebracht werden, wenn danach keine Kultur mit Aussicht auf hinreichende Bestandesentwicklung im selben Jahr bestellt wird. Die Zeitspanne zwischen Düngung und Bestellung ist so kurz wie möglich zu bemessen (maximale Zeitspanne: 14 Tage).

Die Ausbringung von Stickstoffdüngern zu Winterungen und Zwischenfrüchten darf, so eine N-Zufuhr auf Grund der Bedingungen des Standortes, der Vorfrucht und/oder der Bestandesentwicklung überhaupt geboten erscheint, die Gabe an feldfallendem Stickstoff1) in Höhe von 40 kg Ammonium- und Nitratstickstoff sowie Amidstickstoff in Form von Harnstoff oder 80 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar nicht überschreiten.

2. Ausbringung von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen:

Das Ausbringen von Flüssigdüngern (ausgenommen Jauche) und Klärschlamm auf brachliegenden Ackerflächen in Hanglagen hat zu unterbleiben, wenn erfahrungsgemäß Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer besteht und keine unmittelbare Einarbeitung erfolgt (maximale Zeitspanne: 7 Tage).

Jedwede Düngung in Hanglagen mit einer Neigung größer als 20% darf nur auf Flächen mit Pflanzenbewuchs oder unmittelbar vor dem Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht erfolgen (maximale Zeitspanne: 7 Tage).

3. Ausbringung von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden:

Auf durchgefrorenen, wassergesättigtenoder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedeckeist eine Düngung weder auf Ackerland noch auf Grünland zulässig. Diese Regelung gilt sowohl für ebene als auch für hängige Flächen.

(1) „Durchgefroren“ bedeutet, daß der Boden tiefergehend (dh. mehr als 5 cm Bodentiefe) und nicht nur vorübergehend oberflächlich gefroren ist. In Fällen, in denen der Boden zT nachts und am Morgen oberflächlich gefroren ist, die dünne oberflächliche Gefrierschicht tagsüber bei Sonneneinstrahlung jedoch wieder auftaut und der Boden daher aufnahmefähig ist, kann nicht von einem durchgefrorenen Boden gesprochen werden.

Ein auftauender Boden kann allerdings wassergesättigt sein.

(2) „Wassergesättigt“ ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. In diesem Zustand ist der Boden jedenfalls nicht befahrbar.

(3) Eine „geschlossene“ Schneedecke liegt vor, wenn keine Bodenteile im Ackerland bzw. im Grünland auch keine Pflanzenteile mehr sichtbar sind und wenn die Schneedecke eine Mindesthöhe von 5 bis 10 cm aufweist.

4. Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen:

Bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern sind die Nutzflächen unter Berücksichtigung der Hangneigung und des Bewuchses im Bereich des weiter unten angeführten Abstandes zum Gewässer so zu behandeln, daß ein direkter Düngereintrag in die Oberflächengewässer im Zuge der Düngerausbringung sowie eine Düngerabschwemmung in diese vermieden wird.

Für derartige Randzonen gelten in Abhängigkeit von der Sohlbreite sowie mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse (zB Hangneigung, Oberflächenbeschaffenheit) folgende Breiten:

Sohlbreite des Gewässers

 

< 2 m mindestens

 

2,5 m

Sohlbreite des Gewässers

> 2 m –

< 10 m mindestens

 

2,5 – 5,0 m

Sohlbreite des Gewässers

 

> 10 m mindestens

 

2,5 – 10,0 m

Teiche und Seen

 

mindestens

 

2,5 – 10,0 m

     

5. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie zB Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer:

Lagereinrichtungen für Düngemittel sind mit Ausnahme der Lagerungsdauer nach den technischen Anforderungen des ÖKL-Baumerkblattes Nr. 24 „Düngersammelanlagen für wirtschaftseigene Dünger“ zu errichten. Gegebenenfalls ist das ÖKL-Baumerkblatt 24a „Technische Richtlinien für die Errichtung einer Düngeraufbereitungsplatte für die bäuerliche Kompostierung“ zu beachten.

Düngersammelanlagen sind für eine mindestens 4monatige Lagerungsdauer, bei Betrieben mit weniger als 40 DGVE für eine mindestens 3monatige Lagerungsdauer auszurichten.

Die Lagerung von Festmist erfolgt grundsätzlich auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluß der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube.

Zwischenlager von Festmist in Form von Feldmieten erfolgen nur dann ohne befestigte Bodenplatte und ohne Auffangbehälter, wenn

Das Eindringen der Sickersäfte von Silagen, Kompostmieten usw. in Grund- oder Oberflächengewässer ist durch geeignete Maßnahmen wie zB Einleiten in Gülle- oder Jauchegruben bzw. in eigene Auffangbehälter bzw. durch Abdeckung des Lagergutes zu verhindern. Es gelten diesbezüglich auch die einschlägigen ÖKL-Baumerkblätter für den Silobau.

6. Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen – einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens – von sowohl Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben:

Düngemittel, insbesondere Stickstoffdünger, sind zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerecht auszubringen. Es sind daher schnell wirkende bzw. leicht lösliche Stickstoffgaben von mehr als 100 kg/N/ha/Jahr zu teilen, ausgenommen bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen im Trockengebiet (langjähriges Niederschlagsmittel < 600 mm/a), wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft (> 15% Ton) aufweist.

Oberstes technisches Gebot der Düngung ist die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche. Daher müssen die Geräte zum Ausbringen der Düngemittel eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten. Auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit ist bei Auswahl der Geräte hinsichtlich Bodendruck angemessen Rücksicht zu nehmen.

Organische Dünger sind nach Ausbringung auf Flächen ohne Bewuchs bzw. auf unbestellten Flächen möglichst rasch einzuarbeiten (maximale Zeitspanne: 14 Tage).

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1) feldfallend ist jener Anteil des Wirtschaftsdüngerstickstoffes, der seiner Gesamtwirkung entspricht (= Direktwirkung + Summe aller Nachwirkungen). Umrechnungsfaktoren siehe „Richtlinie für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz“

Schlagworte

Ammoniumdünger, Ammoniumstickstoff, Hauptfrucht, Güllegrube, Geländebeschaffenheit

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010929

Dokumentnummer

NOR12139002

alte Dokumentnummer

N8199552312J

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