Anlage V SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anlage V

zu § 7 Abs. 2

Konformitätskennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40015352

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