Anlage V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2007

Anlage

(§ 6)

Emissionsmessungen

  1. 1. Einzelmessungen
  1. a) Einzelmessungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. b) Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Hinsichtlich der Ermittlung der staubförmigen Emissionen bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (§ 4 Abs. 8 lit. a) gilt davon abweichend, dass das Ergebnis der Einzelmessung über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln ist;
  1. die Messzeit hat der Summe der Einzeltauchzeiten zu entsprechen und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen;
  2. die Tauchzeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem Verzinkungsbad.
  1. c) Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
  2. d) Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener

Äquivalenz-
Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

   

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

  1. 2. Kontinuierliche Messungen
  1. a) Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b) Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 6 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c) Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 6 angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
  2. bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  1. e) Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a gilt abweichend von lit. d sublit. cc, dass hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 5 mg/m³ der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Halbstundenmittelwert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet. Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 7 gilt lit. d sublit. bb und sublit. cc hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m³ nicht.
  1. 3. Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

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