Anlage Urheberrechtsgesetz - Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Anlage

Rückseite des Anmeldescheins:

Erläuterungen

Gemäß § 90 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4 UrhG, BGBl. Nr. 40/1990, unterliegen nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen der Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), alle diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Anmeldepflicht. Von der Anmeldepflicht sind gemäß § 90 Abs. 2 UrhG Sendungen ausgenommen, die eingangsabgabenfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen.

Gemäß § 90a Abs. 1 UrhG ist der vollständig ausgefüllte Vordruck vom Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung dem Zollamt vorzulegen. Inhaber von Bewilligungen zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach § 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, haben den vollständig ausgefüllten Vordruck gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt zu übergeben. Angaben in den Feldern 5 (Stückzahl), 6 (Art des Trägermaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) können unterbleiben, wenn dem Vordruck Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben eindeutig zu ersehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002924

Dokumentnummer

NOR12035146

alte Dokumentnummer

N2199010444H

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