Anlage
STUDIENPLAN
für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua
I. ABSCHNITT Studienabschnitte und Studiendauer Erster Studienabschnitt Zweiter Studienabschnitt
§ 1
(1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
II. ABSCHNITT
(1) § 2.Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen im anderen Semester des ersten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.
(2) Von den 44 Semesterwochenstunden, die im ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (§ 3) entfallen. Die restlichen vier Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:
- 1. Rechtsphilosophie;
- 2. Rechtssoziologie;
- 3. Kirchenrecht.
§ 3.Im ersten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden
- a) Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)
- b) Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)
- c) Einführung in die Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);
- 2. Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);
- 3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
- a) Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen, 9 Semesterwochenstunden)
- b) Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);
- 4. Übungen aus einem der unter den Ziffern 2 und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);
- 5. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);
- 6. Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden).
(1) § 4.Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben
- in zwei Semestern abschließen können.
(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3 Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.
(1) § 5.Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
- 1. Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
- 2. Römisches Privatrecht;
- 3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik.
(3) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die erste Diplomprüfung einzubringen.
(4) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3) inskribiert haben.
(5) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.
(6) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen". Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.
(7) Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen" sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3 Ziffer 6) inskribiert haben.
(8) Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik" (Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3 hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung".
III. ABSCHNITT
(1) § 6.Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen in einem anderen der ersten vier Semester des zweiten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.
(2) Von den 108 Semesterwochenstunden, die im zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern oder Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:
- 1. Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;
- 2. Kriminologie;
- 3. Rechtsphilosophie;
- 4. Rechtssoziologie;
- 5. Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;
- 6. Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;
- 7. Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes;
- 8. Methodenlehre der Rechtswissenschaften.
Im ersten Studienabschnitt gewählte Freifächer (§ 2 Absatz 2) dürfen im zweiten Studienabschnitt nicht mehr gewählt werden.
§ 7.Im zweiten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
- 1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
- 2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
- 3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
- 4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
- 5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);
- 6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);
- 7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
- 8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);
- 9. Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);
- 10. Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);
- 11. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
- a) Kirchenrecht
- b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
- c) italienisches Finanzrecht
- d) italienisches Wirtschaftsrecht
- e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
- f) Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen
(Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);
- 12. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
- a) Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
- b) Finanzwissenschaften
- c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
- d) Psychologie für Juristen
- e) Politikwissenschaft
- f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit
(Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);
- 13. ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).
(1) § 8.Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind - in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.
(2) Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus jedem der Freifächer des § 6 Absatz 2 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden anzubieten.
(3) Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffern 10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterwochenstunden Übungen angeboten werden.
(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten (§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).
(1) § 9.Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- 1. Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;
- 2. italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
- 3. italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;
- 4. italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;
- 5. italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;
- 6. italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;
- 7. italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;
- 8. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
- 9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Kirchenrecht
- b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
- c) italienisches Finanzrecht
- d) italienisches Wirtschaftsrecht
- e) ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
- f) Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
- 10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
- a) Volkswirtschaftslehre und -politik
- b) Finanzwissenschaften
- c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
- d) Psychologie für Juristen
- e) Politikwissenschaft
- f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(3) Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1, 5 und 6 genannten Fächern bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
(4) Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt das italienische Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.
(6) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzubringen.
(7) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes sowie die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7) inskribiert haben.
(8) Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.
(9) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und das bestandene Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre". Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.
(10) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung überhaupt ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 9 lit. c und d genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.
(11) Zum Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre" sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 7 Ziffer 10) inskribiert haben.
(12) Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen des § 6 Absatz 1 erbracht wurden.
(13) Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken, der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
(1) § 10.An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.
(2) An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 7 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzione di diritto privato" und „Diritto civile" als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale" und „Diritto costituzionale" als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5, aus „Diritto pubblico generale" und „Diritto amministrativo" als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 6 und aus „Diritto penale" und „Procedura penale" als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.
(3) Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(1) § 11.Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit muß den im § 7 Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d genannten Fächern entnommen sein.
(3) Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.
(4) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes (§ 6 Absatz 1) vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.
(5) Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der Kandidat ein Thema auswählen kann.
(6) Lehnt der vom Kandidaten gewähle (Anm.: richtig: gewählte) Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung - auf Antrag des Kandidaten - zu bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.
(7) Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist insbesondere eine Ablehnung mit der Begründung, daß der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.
(8) Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.
(9) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen.
(10) Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen.
IV. ABSCHNITT
(1) § 12.An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften", laeinische Bezeichnung „Magister iuris", abgekürzt „Mag. iur.", zu verleihen.
(2) Um die Verleihung ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
- a) die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;
- b) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
V. ABSCHNITT
§ 13. Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in giurisprudenza" an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.
VI. ABSCHNITT
(1) § 14.Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 lit. c und d können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfaßt werden.
(2) Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefaßt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITT
§ 15. Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Studienplanes folgenden Semesters diesem Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden die für das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
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