Anlage Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Anlage

ZEITPLAN

für die Dauer der Gewährung der Tuberkulosehilfe, gerechnet vom Zeitpunkt der Stabilisierung der Erkrankung, je nach dem Ausgangsbefund und der Art der durchgeführten Behandlung

I. Generalisierte Tuberkulose

Miliartuberkulose, Meningitis tuberculosa, je nach der Schwere der Erkrankung

12-24 Monate

  

II. Lungentuberkulose

  1. 1. Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose ohne positiven Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbaren Zerfall:
  1. 2. Ein- oder beidseitige Lungentuberkulose mit positivem Bakteriennachweis oder röntgenologisch sichtbarem Zerfall:
  1. 3. Zustand nach Thorakoplastik
  1. 4. Zustand nach Lungenresektion

III. Extrapulmonale Tuberkulose

Je nach der Schwere des Ausgangsbefundes über die fachärztlich festgestellte Stabilisierung hinaus

3-24 Monate

  

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