Anlage SchulSeuchErl

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden, auf Grund des zweiten Hauptstückes des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, erlassenen Verordnung (BGBl. Nr. 273/1969) tritt diese Rechtsvorschrift, soweit sie sich auf die Tuberkulose bezieht, außer Wirksamkeit.

vgl. § 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945

Anlage

Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Schulen, Kinderheime und ähnliche Einrichtungen

  1. 1. Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule gemäß nachstehender Vorschriften entgegenzuwirken.
  2. 2. (1) Auf die Reinhaltung des Schulgrundstückes, namentlich der Schulräume, der Bedürfnisanstalten und der Umgebung der Brunnen, ist von dem Schulleiter (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, Ersten Lehrer, Alleinstehenden Lehrer) besonders zu achten. Die Schulräume sind täglich nach vorhergegangenem Besprengen auszukehren, wöchentlich mindestens zweimal feucht aufzuwischen und monatlich einmal mit staubbindendem Öl zu behandeln, während der Schulpausen und in der schulfreien Zeit zu lüften und in der kalten Jahreszeit angemessen zu erwärmen. Die Schulbänke sind zweimal wöchentlich feucht abzuwischen. Das Spucken auf die Fußböden, die Treppen, den Schulhof usw. ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen. Die Bedürfnisanstalten sind regelmäßig täglich zu überwachen und je nach Erfordern, aber mindestens einmal wöchentlich zu reinigen und nötigenfalls zu desinfizieren. Auf jedem Schulgrundstück müssen ausreichende Waschgelegenheiten für die Schüler vorhanden sein. Mindestens dreimal im Jahr sind die gesamten Schulräume einschl. des Schulhofes gründlich zu reinigen. Schulkinder dürfen zum Reinigen, insbesondere zum Auskehren der Schulräume, nicht herangezogen werden.

(2) Die Trinkwasserversorgungsanlage der Schule ist mindestens alle drei Jahre durch das Gesundheitsamt zu überprüfen. Bei den in der Regel alle fünf Jahre erfolgenden Schulbesichtigungen durch den beamteten Arzt ist die Prüfung durch diesen vorzunehmen. Bestehen Zweifel an der hygienisch einwandfreien Beschaffenheit des Wassers, so ist vom Gesundheitsamt eine bakteriologische und gegebenenfalls auch eine chemische Untersuchung des Wassers zu veranlassen. Werden Mängel an den Anlagen festgestellt, so ist von dem Gesundheitsamt auf deren Beseitigung hinzuwirken. Bedingen die Mängel eine gesundheitliche Gefährdung oder besteht begründeter Verdacht auf Verunreinigung des Wassers, so ist die Wasserentnahme vom Schulleiter bis zur Beseitigung der Mängel bzw. des Verdachtes zu sperren und die Wasserversorgung durch geeignete Anordnungen anderweit sicherzustellen (z. B. Bereitstellung abgekochten Wassers zu Trinkzwecken, Bereitstellung von mit Desinfektionsmitteln versetztem Wasser zu Reinigungszwecken).

  1. 3. Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Übertragbarkeit besondere Anordnungen erforderlich:
  1. a) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Diphterie (Rachenbräune), Fleckfieber (Flecktyphus), übertragbare Gehirnentzündung, Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten (Stickhusten), übertragbare Kinderlähmung, Masern, Papageienkrankheit (Psittakosis), Paratyphus, Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern), Rotz, Rückfallfieber (Febris recurrens), übertragbare Ruhr (Dysenterie), Scharlach (Scharlachfieber), Typhus;
  2. b) Bangsche Krankheit, Favus (Erbgrind), Geschlechtskrankheiten (ansteckende Syphilis, Tripper, Schanker), Grippe (Influenza), Impetigo contagiosa, Körnerkrankheit (Granulose, Trachom), Krätze, bakterielle Lebensmittelvergiftung, Malaria, Mikrosporie, Milzbrand, Mumps (übertragbare Ohrenspeicheldrüsenentzündung), Ziegenpeter, Röteln, Tollwut (Wasserscheu, Lyssa), Trichinose, ansteckende Tuberkulose, Tularämie, Verlausung (Kleiderläuse, Kopfläuse), Weilsche Krankheit, Windpocken.
  1. 4. (1) Lehrer, Schüler und Schulbedienstete (alle im Dienst der Schule Stehenden, die nicht Lehrer sind, z. B. Schulhausmeister), die an einer der in Ziff. 3 genannten Krankheiten leiden, sind vom Schulbesuch (d. h. von dem Betreten des Schulgrundstücks) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn sie unter Erscheinungen erkrankt sind, die nur den Verdacht einer der in Ziff. 3 Buchst. a aufgeführten Krankheiten erwecken, sowie dann, wenn sie, ohne erkrankt zu sein, die Erreger der Cholera, der Diphterie, des Paratyphus, der Ruhr oder des Typhus ausscheiden (Dauerausscheider).

(2) Bei Körnerkrankheit gilt die Bestimmung des Abs. 1 nur, solange die Kranken deutliche Eiterabsonderungen haben. Soweit hiernach Schüler die Schule besuchen dürfen, müssen sie besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze erhalten und haben Berührungen mit diesen tunlichst zu vermeiden.

(3) Der Schulleiter hat auf die Innehaltung dieser Vorschriften zu achten und die betreffenden Personen nötigenfalls auf ihre Ausschließung vom Schulbesuch ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Sobald das Gesundheitsamt erfährt, daß bei einem Lehrer, Schüler oder Schulbediensteten eine Erkrankung oder ein Krankheitsverdacht oder eine Dauerausscheidung gemäß Abs. 1 vorliegt, hat es den Schulleiter unverzüglich zu benachrichtigen.

  1. 5. (1) Die in Ziff. 4 genannten Personen dürfen von dem Schulleiter zum Schulbesuch wieder zugelassen werden, wenn entweder nach ärztlichem Zeugnis eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten oder wenn die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Diese ist zu bemessen
  1. a) bei übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Genickstarre und bei übertragbarer Kinderlähmung auf 4 Wochen,
  2. b) bei Grippe und Röteln auf 2 Wochen,
  3. c) bei Masern, solange Husten besteht, sonst auf 2 Wochen,
  4. d) bei Pocken und Scharlach auf 6 Wochen.

(2) Das ärztliche Zeugnis (Abs. 1) darf erst dann ausgestellt werden, wenn

  1. a) bei Diphterie nach der Genesung eine mindestens dreimalige in zweitägigen Zwischenräumen vorgenommene bakteriologische Untersuchung des Rachenabstrichs ein negatives Ergebnis hatte;
  2. b) bei Cholera, Paratyphus, Ruhr und Typhus nach der Genesung eine mindestens dreimalige in achttägigen Zwischenräumen vorgenommene Untersuchung des Stuhles, bei Paratyphus und Typhus auch des Urins, ein negatives Ergebnis hatte;
  3. c) bei Tuberkulose nach dem Zeugnis des Gesundheitsamtes, das sich auf eine Röntgenuntersuchung und drei Sputumuntersuchungen stützt, keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

(3) Bei Dauerausscheidung von Cholera-, Diphterie-, Paratyphus-, Ruhr- oder Typhus-Erregern ist die Wiederzulassung zum Schulbesuch von dem Gutachten des Gesundheitsamtes abhängig zu machen. Liegt Dauerausscheidung von Diphteriebazillen vor, so kann das Gesundheitsamt sich für die Wiederzulassung zum Schulbesuch aussprechen, wenn nach erfolgter klinischer Genesung 6 Wochen verstrichen sind.

(4) Wiedergesundete Personen, die gemäß Ziff. 4 Abs. 1 vom Schulbesuch ausgeschlossen waren, dürfen vom Schulleiter zum Schulbesuch erst dann wieder zugelassen werden, wenn sie außerdem vorher gebadet oder gründlich gereinigt und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig desinfiziert worden sind.

  1. 6. (1) Gesunde Lehrer, Schüler und Schulbedienstete sind, sobald in ihrer Wohnungsgemeinschaft eine der nachgenannten Krankheiten ausgebrochen ist, vom Schulbesuch ausgeschlossen. Sie dürfen vom Schulleiter zum Schulbesuch erst wieder zugelassen werden
  1. a) bei Aussatz, Cholera, Gelbfieber, Pest und Rotz, wenn das Gesundheitsamt die Wiederzulassung für unbedenklich erklärt;
  2. b) bei Fleckfieber und Rückfallfieber,
  1. c) bei Diphterie und übertragbarer Genickstarre,
  1. d) bei Paratyphus, Ruhr, Scharlach und Typhus,
  1. e) bei übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Kinderlähmung und Pocken,
  1. f) bei Keuchhusten und Masern,

(2) Die Ortspol.-Behörden haben jede Fernhaltung einer Person vom Schulbesuch (§ 10 Satz 2 der VO. zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (ÜbKrVO.) v. 1. 12. 1938, RGBl. I S. 1721) unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen.

(3) Schulleiter und Lehrer haben darauf hinzuwirken, daß der Verkehr der vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schüler mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen möglichst eingeschränkt wird.

(4) Der Schulleiter hat Lehrer, Schüler und Schulbedienstete davor zu warnen, Wohnungen und sonstige Räume zu betreten, in denen sich Personen aufhalten, die an einer der in Ziff. 3 Buchst. a aufgeführten Krankheiten leiden, oder in denen sich Leichen von Personen befinden, die an einer dieser Krankheiten gestorben sind. Er darf die Begleitung dieser Leichen durch Schüler nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes erlauben.

  1. 7. Kommt in einer Schule eine Erkrankung an Diphterie vor, so hat der Schulleiter allen Personen, die in der Schule mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich gegen die Krankheit schutzimpfen zu lassen.
  2. 8. Kommt in einer Schule eine Erkrankung an Diphterie, übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Genickstarre, Grippe, Keuchhusten, übertragbarer Kinderlähmung oder Scharlach vor, so hat der Schulleiter allen Personen, die in der Schule mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, täglich mehrmals Mund und Rachen mit einem desinfizierenden Mundwasser zu reinigen.
  3. 9. Kommt in einer Schule eine Erkrankung an Pocken vor, so sind alle Personen, die in der Schule mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken überstanden haben oder innerhalb der letzten 10 Jahre mit Erfolg geimpft worden sind, unverzüglich vom Gesundheitsamt unentgeltlich zu impfen.
  4. 10. (1) Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnende Person
  1. a) an einer der in Ziff. 3 Buchst. a aufgeführten Krankheit oder
  2. b) unter Erscheinungen erkrankt, die den Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, übertragbarer Gehirnentzündung, Gelbfieber, übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Kinderlähmung, Paratyphus, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken,
  1. so ist die Schule unverzüglich zu schließen, falls der Erkrankte nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes weder in seiner Wohnung wirksam abgesondert noch in ein Krankenhaus oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.

(2) Die Schließung der Schule wird nach Vorschlag des Gesundheitsamtes von der Kreispol.-Behörde oder bei Gefahr im Verzuge von der Ortspol.-Behörde angeordnet und durch den Schulleiter durchgeführt (§ 7 Abs. 1, § 17 ÜbKrVO.). Dieser macht der Schulaufsichtsbehörde, bei nichtstaatlichen Schulen auch den Unterhaltsträger, vor - in dringenden Fällen nach - der Schließung sowie dem Landrat, der Gemeindebehörde und gegebenenfalls der Ortspol.-Behörde unverzüglich Mitteilung.

11.In Gemeinden oder Gemeindeteilen, in denen eine der in Ziff. 3 Buchst. a aufgeführten Krankheiten in epidemischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich werden. Hierbei gilt Ziff. 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Schulleiter ist auch sonst verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheitsverhältnisse, die die Schließung einer Schule oder Schulklasse angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntnis der Schulaufsichtsbehörde zu bringen.

(3) Soll in Fällen der Ziff. 10 und 11 trotz des Vorschlags des Gesundheitsamtes von der Schließung der Schule Abstand genommen werden, so hat der Schulleiter unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde zu berichten.

(4) Inwieweit bei gehäuftem Auftreten von übertragbaren Tierkrankheiten (z. B. bei Maul- und Klauenseuche) Maßnahmen zu treffen sind, ist im Einzelfall von dem Schulleiter im Benehmen mit dem Gesundheitsamt und dem staatlichen beamteten Tierarzt zu entscheiden. Der Schulaufsichtsbehörde ist vom Schulleiter unverzüglich zu berichten.

  1. 12. Die Wiedereröffnung einer wegen Krankheit geschlossenen Schule oder Schulklasse kann vom Schulleiter nur auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet werden. Der Wiedereröffnung muß eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Schule oder Schulklasse sowie der dazugehörigen Nebenräume in dem vom Gesundheitsamt zu bestimmenden Umfange vorangehen. Der Schulaufsichtsbehörde, bei nichtstaatlichen Schulen auch dem Unterhaltsträger, ist von der Wiedereröffnung unverzüglich Mitteilung zu machen, ebenso dem Landrat, der Ortspol.-Behörde und der Gemeindebehörde.
  2. 13. (1) Für Schülerheime (Schullandheime und dgl.) gelten die Bestimmungen dieser Vorschriften entsprechend mit folgender Maßgabe.

(2) Tritt eine der in Ziff. 10 Abs. 1 genannten Krankheiten auf, so sind die Erkrankten unverzüglich mit besonderer Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum zu überführen.

(3) Die nichterkrankten Schüler bleiben zunächst unter ärztlicher Beobachtung in dem Heim und dürfen dieses erst dann verlassen, wenn von dem Tag, an dem sie der Ansteckung zum letztenmal ausgesetzt waren, eine Zeit verstrichen ist, innerhalb der im Fall der Ansteckung die Krankheitserscheinung erfahrungsgemäß auftreten (Inkubationszeit).

(4) Der Leiter des Heims darf in der Zeit zwischen dem Ausbruch der Krankheit und dem Ende der Inkubationszeit nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Schüler aus dem Heim dauernd oder vorübergehend entlassen.

  1. 14. (1) Zum Schutz der Jugend gegen gesundheitliche Gefährdung durch tuberkulosekranke Lehrkräfte ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, daß (Anm.: Richtig: das) nicht älter als 3 Monate sein darf und bezüglich des Zustandes der Lungen auf einer Röntgenuntersuchung mit Lichtbild beruht. Das Zeugnis ist vorzulegen während der Vorbereitungszeit und innerhalb der Laufbahn
  1. 1. der Lehrer an Volksschulen:
  1. a) bei der Aufnahme in die Lehrerbildungsanstalt,
  2. b) beim Eintritt in den öffentlichen Schuldienst,
  3. c) bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit;
  1. 2. der Lehrer an Höheren Schulen:
  1. a) bei der Meldung zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für Studienreferendare,
  2. b) bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit;
  1. 3. der Lehrer an gewerblichen und hauswirtschaftlichen Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen:
  1. a) bei der Aufnahme in das Ausbildungsinstitut,
  2. b) beim Eintritt in den öffentlichen Schuldienst,
  3. c) bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit;
  1. 4. der Lehrer an den kaufmännischen Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen:
  1. a) beim Eintritt in den öffentlichen Schuldienst,
  2. b) bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit;
  1. 5. der Lehrer an den landwirtschaftlichen und zweckverwandten Berufs- und Fachschulen:
  1. a) bei der Aufnahme in das Institut für den landwirtschaftlichen Unterricht,
  2. b) beim Eintritt in den öffentlichen Schuldienst,
  3. c) bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

(2) Erfahrungsgemäß ist der Verlauf der Tuberkulose um so ungünstiger, je jünger das angesteckte Kind ist. Dazu kommt, daß selbst die ansteckende Lungentuberkulose von dem Erkrankten und seiner Umgebung oft nicht bemerkt wird. Daher ist jeder an einer öffentlichen oder privaten Schule tätige Lehrer ohne Rücksicht darauf, ob er den Verdacht auf Lungen- oder Kehlkopftuberkulose erweckt, verpflichtet, sich in Abständen von höchstens drei Jahren in einem Gesundheitsamt (Tuberkulosefürsorgestelle) mit dem Röntgenverfahren auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Das Nähere regelt der RMfWEuV.

(3) Ferner hat der Schulleiter darauf hinzuwirken, daß Lehrer, Schüler und Schulbedienstete, die unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Verdacht auf Lungen- oder Kehlkopftuberkulose erwecken (Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw.), einen Arzt befragen und ihre Lungen röntgenologisch und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen lassen. Falls diese Untersuchung nicht durch das Gesundheitsamt vorgenommen wird, ist das ärztliche Zeugnis darüber dem Gesundheitsamt vorzulegen, das zu einer Nachprüfung berechtigt ist.

(4) Zur Ermittlung tuberkulosekranker und -infizierter Schüler soll bei den Reihenuntersuchungen der ungefähr Sechs-, Zehn- und Vierzehnjährigen im Rahmen des jugendärztlichen Dienstes eine Untersuchung der Schüler mit einer geeigneten Tuberkulinprobe vorgenommen werden mit Ausnahme der bereits positiv Befundenen. Bei den tuberkulinpositiven Schülern ist eine Röntgenuntersuchung der Lungen anzuschließen.

(5) Die Ausstellung der Zeugnisse und die Untersuchungen auf Grund von Abs. 1 bis 4 sind Pflichtaufgaben der Gesundheitsämter im Sinne des § 3 des Ges. über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

  1. v. 3. 7. 1934 (RGBl. I S. 531). Für die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nach Abs. 1 ist eine Gesamtgebühr von 8 RM gemäß den Mindestsätzen der Tarifstellen B 12 (3 RM für das Gesundheitszeugnis über Berufseignung und zum Eintritt in den öffentlichen Dienst) und A 15 (5 RM für die röntgenologische Untersuchung einschl. Materialverbrauch) der VO. über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter v. 28. 3. 1935 (RGBl. I S. 481) zu erheben. Die Gebühr ist von dem Untersuchten zu tragen und fließt dem Gesundheitsamt zu. Dagegen ist die Tätigkeit der Gesundheitsämter nach Abs. 2 bis 4 unentgeltlich.
  1. 15. Im naturwissenschaftlichen Unterricht und bei sonstigen Gelegenheiten sind die Schüler über die Bedeutung, Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten aufzuklären und die Eltern der Schüler für die Unterstützung der von der Schule zu treffenden Maßnahmen zu gewinnen.
  2. 16. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für Heime der Berufs- und Erziehungsfürsorge (insbesondere für Jugendwohnheime, Lehrlingsheime, Fürsorgeerziehungsheime), für Säuglings- und Kinderheime und Kindertagesstätten (Krippen, Kindergärten und Horte) sowie für solche Krüppelheime, Gehörlosen- und Blindenschulen, Bewahrungs- und Pflegeanstalten, in denen Minderjährige untergebracht sind. Durchführungsbestimmungen hierzu bleiben vorbehalten.

vgl. § 1 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945

Schlagworte

Choleraerreger, Diphterieerreger, Paratyphyserreger, Ruhrerreger, RGBl. I S. 1721/1938, Berufsfachschule, Berufsschule, Sechsjährige, Zehnjährige, Berufsfürsorge, Säuglingsheim, Gehörlosenschule, Bewahrungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010238

Dokumentnummer

NOR12129662

alte Dokumentnummer

N8194237781L

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