Anlage
zu § 3 Abs. 1
KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:
Ist der Kennzeichnung eine Kennummer anzufügen (§ 8 Abs. 1), stellt sich die Konformitätskennzeichnung wie folgt dar:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm, bei kleineren Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159723
alte Dokumentnummer
N9199959141L
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