Anlage Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Anlage

zu § 3 Abs. 1

KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:

Ist der Kennzeichnung eine Kennummer anzufügen (§ 8 Abs. 1), stellt sich die Konformitätskennzeichnung wie folgt dar:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm, bei kleineren Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159723

alte Dokumentnummer

N9199959141L

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