Anlage Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anlage

 

Voraussetzungen

Beabsichtigte
Beförderung auf eine Planstelle der

Leistungsfeststellung

Erreichte besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Beförderung

Mindestgesamtdienstzeit

Verw.Gr.

DKl.

 

Dienstklasse

Gehaltsstufe

in Jahren 3)

 

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

5

 

 

V

1)

IV

8

9

A, H 1

 

2)

IV

8

91/2

 

VI

1)

V

4

12

 

 

2)

V

4

13

 

VII

1)

VI

4

161/2

 

 

2)

VI

4

18

 

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

4

14

 

V 4)

1)

IV

6

19

B, W 1, H 2

 

2)

IV

6

191/2

 

VI

1)

V

5

25

 

 

2)

V

5

26

C, W 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

24

D

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

P 1

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

28

P 2

IV

Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges

IV

3

35

      

_______________

1) Bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges.

2) Bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges.

3) Ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG abzüglich der nicht anrechenbaren Zeit.

4) Hat die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag den von ihr oder ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist um ein halbes Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137248

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