Anlage Lehrplan - Forstfachschule

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2009

Anlage

LEHRPLAN FÜR DIE FORSTFACHSCHULE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Forstfachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, nach den Anweisungen von Forstorganen bestimmte Aufgaben des forstlichen Betriebsdienstes durchzuführen sowie den Forstschutzdienst zu versehen. Weiters hat die Fachschule die Aufgabe, die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden sowie ihre Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise zu vertiefen.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

1. Anknüpfung an die Vorbildung

Der Unterricht hat auf die während der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vermittelten Kenntnisse aufzubauen; im besonderen ist auch auf die bisherige facheinschlägige praktische Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

2. Einführung in den Unterricht

Die Schüler sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Vorbildung und Leistungsfähigkeit in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen und zu gemeinsamer Arbeit zu erziehen.

3. Rücksicht auf Alter und Eigenart der Schüler

Bei allen Schülern sind möglichst weitgehend die psychischen und körperlichen Anlagen, die Vorbildung, die Milieuverhältnisse und zur Motivation der Lernarbeit die altersmäßigen Interessen zu berücksichtigen.

4. Heimat-, Lebens- und Berufsnähe

Der Unterricht ist in Stoffauswahl und Darbietung berufs- und lebensnah sowie gegenwartsbezogen zu gestalten. Die allgemeinbildenden Gegenstände sind fachbezogen zu behandeln. Im praktischen Unterricht ist der Verhütung von Unfällen besonderes Augenmerk zu widmen. Die Maßnahmen zur Unfallverhütung sind bei diesen Gelegenheiten zu demonstrieren.

5. Anschaulichkeit

Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt ist durch möglichst anschauliche Darstellung zu unterstützen. Zur Vermittlung klarer Vorstellungen sind ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen sowie bildliche und graphische Darstellungen nutzbar zu machen. Durch Lehrausgänge und Lehrfahrten ist der Kontakt mit der Wirklichkeit zu vertiefen. Die Berufsbezogenheit des Unterrichtes ist vorrangig.

6. Selbsttätigkeit der Schüler

Das Lernen ist soweit wie möglich auf Selbsttätigkeit zu gründen. Selbständigkeit, Selbstvertrauen und kritisches Denken des Schülers sind zu fördern. Geeignete Formen der Selbsttätigkeit im Unterricht sind Einzelarbeit, Gruppenarbeit und Klassenarbeit.

7. Sicherung des Unterrichtsertrages

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf die Festigung des bereits erworbenen Bildungsgutes besonderer Wert zu legen. Durch sinnvolles Üben, Wiederholen und Anwenden ist der notwendige Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu sichern. Jede Oberflächlichkeit und bloße Anhäufung sind zu vermeiden. Leistungsfeststellungen sind maßvoll und organisch in den Unterricht einzubauen. Schularbeiten sind nur in jenen Gegenständen zulässig, wo sie der Lehrplan ausdrücklich vorsieht.

8. Konzentration der Bildung

Den Schülern sind die stofflichen Zusammenhänge zwischen den Unterrichtsgegenständen bzw. auf besonderen Fachgebieten bewußtzumachen. Insbesondere sind die Wechselbeziehungen zwischen allgemeinbildenden und fachkundlichem Unterricht herzustellen.

9. Gelegenheitsunterricht

Ereignisse, die einem Teil des Lehrstoffes besondere Aktualität verleihen, sind im Unterricht auch abweichend von der vorgesehenen Lehrstoffverteilung zu behandeln.

10. Praktischer Unterricht

Im praktischen Unterricht sind die Zusammenhänge zwischen theoretischen Kenntnissen und praktischer Anwendung herzustellen. Auf rationelle Arbeitsmethoden und moderne Arbeitstechniken ist unter ständiger Beachtung und Betonung der Arbeitssicherheit Bedacht zu nehmen. Der Unterricht ist grundsätzlich in folgenden Stufen zu gestalten: Vorzeigen der zu erlernenden Arbeit, Ausführen der Arbeit durch den Schüler, Üben derselben bis zur Erlangung der Fertigkeit. Der Unterricht ist in Gruppen durchzuführen, wobei die Gruppengröße der Art der Tätigkeit anzupassen ist. Jeder Schüler soll das gesamte Praxisprogramm absolvieren. Der Schüler ist anzuhalten, während des Unterrichtes zweckentsprechende Kleidung zu tragen.

Der praktische Unterricht ist in der Regel halbtägig, fallweise aber auch ganztägig abzuhalten.

III. STUNDENTAFEL

Pflichtgegenstände

Wochen-stunden

Religion ……………………………………………………………………………………….

2

Deutsche Sprache und Schriftverkehr …………………………………………………………

2

Rechnen ………………………………………………………………………………………..

2

Politische Bildung ……………………………………………………………………………..

1

Leibesübungen ………………………………………………………………………………..

2

Waldbau ………………………………………………………………………………………

4

Forstschutz ……………………………………………………………………………………

2

Meßkunde und Holzverwertung ………………………………………………………………

4

Forstnutzung …………………………………………………………………………………..

3

Forsttechnik und Baukunde ……………………………………………………………………

3

Gesetzeskunde …………………………………………………………………………………

2

Wildkunde und Jagdbetrieb ……………………………………………………………………

3

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb ….

8

  

Freigegenstände

 

Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht …………………………………………………

1

Jagdhornblasen ………………………………………………………………………………..

1

Maschinschreiben …………………………………………………………………………….

2

  

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a Katholischer Religionsunterricht

1 Lehrziel und Lehraufgabe:

  1. a) Dem Schüler soll seinem Alter entsprechend die Fragesituation seiner menschlichen Existenz bewußtgemacht und als Frage nach Gott gedeutet werden. Die Wert- und Lebensordnung der christlichen Botschaft soll ihm als verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung seines eigenen Lebens erschlossen werden.
  2. b) Dem Schüler sind Hilfen für seine Selbsterziehung und Impulse für seine religiöse Weiterbildung anzubieten.
  3. c) Das Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Sachwelt, gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften – insbesondere Familie, Staat und Kirche – und die letzte Verantwortung gegenüber Gott sind zu festigen.
  4. d) Der Religionsunterricht soll die Schüler auch zur Besinnung auf die dem ländlich-bäuerlichen Lebensraum eigenen religiösen Werte aufrufen.

2 Lehrstoff (2 Wochenstunden):

  1. a) Gott, Christus, Kirche und Escharta als Grundfragen und Fundament christlicher Lebensgestaltung (etwa: der junge Mensch vor Gott, Christus als Antwort Gottes auf das Suchen des Menschen, das Leben in Christus, der Sinn und die Hilfe der Gemeinschaft im Glauben u. a. m.).
  2. b) Die Entfaltung des christlichen Lebens in Familie, Beruf und größeren Gemeinschaften (etwa: das Leben der Christen in der Kirche und aus der Kraft Gottes, die Kirche als Ursakrament, ihre Verwirklichung in den Sakramenten; Mitmenschlichkeit und Gemeinschaft, Schutz des Lebens und der Lebensbereiche u. a. m.).

Aus den genannten Themenkreisen und unter Berücksichtigung der didaktischen Grundsätze ist eine Auswahl zu treffen und in schuleigenen Lektionsplänen (Lehrstoffverteilung) zu konkretisieren.

3 Didaktische Grundsätze:

  1. a) Die Auswahl der Themen und die Lehrstoffverteilung sowie die Behandlung jedes Einzelthemas ist unter Berücksichtigung der Probleme und Fragen der Schüler, der diözesanen Gegebenheiten und der speziellen Unterschiede in Burschen- und Mädchenklassen zu behandeln.
  2. b) Bei jedem Thema sind besonders jene Aspekte herauszustellen, mit denen der Schüler in seinem gegenwärtigen und zukünftigen Leben konfrontiert wird. Dabei sind konkrete Einzelfragen des gegenwärtigen und künftigen Alltags (z. B.:

    Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Sachwelt – Probleme der Umweltverschmutzung; Leben in der kirchlichen Gemeinschaft; Fragen und Möglichkeiten der Mitverantwortung in der Pfarre, des Kirchenbeitrages, der Mission und der Entwicklungshilfe) praxisbezogen aufzugreifen.

  1. c) Die ländlich-bäuerliche Lebenswelt und das in ihr lebendige christliche Brauchtum sind im Auge zu behalten.
  2. d) Der Religionsunterricht soll soweit als möglich in das Bildungsgeschehen der forstlichen Schulen integriert werden. Deshalb sind Querverbindungen zu den anderen Unterrichtsgegenständen herzustellen. Im Interesse seiner Erziehungsaufgabe soll sich der Religionslehrer um die notwendigen Kontakte zu den übrigen Lehrern – in Internaten auch zur Heimleitung und zu den Erziehern – bemühen.
  3. e) Der Aktivierung des Schüler, der Möglichkeit von Diskussion und Fragestellung sowie der zeit- und altersgemäßen Formulierung der Lehrinhalte ist großes Augenmerk zu widmen.
  4. f) Die beiden großen Themenkreise des Lehrstoffes können sowohl in konzentrischen Kreisen wie auch in einer stufenweisen Aufeinanderfolge behandelt werden.

4 Religiöse Übungen, Einkehrtage u. a. m. sind vorzusehen.

Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann die dafür aufgewendete Zeit auch als Lehrverpflichtung angerechnet werden. Desgleichen kann der Religionslehrer einen Teil seiner Lehrverpflichtung im Einverständnis mit der diözesanen Leitung des Religionsunterrichtes in Internatschulen in der Form „religiöser Abendgestaltung“ absolvieren.

b Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

Deutsche Sprache und Schriftverkehr

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit im richtigen Schreiben, Lesen und Sprechen sowie der schriftlichen und mündlichen Wiedergabe, Erkennen der Bedeutung der fachlichen und allgemeinen Literatur für die eigene Bildung. Vertrautheit mit privatem und beruflichem Schriftverkehr. Richtige und formgerechte Berichtsdarstellung.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Grammatikalische Grundlagen: Wort- und Satzlehre in dem für die Rechtschreibung erforderlichen Ausmaß; Festigung der Rechtschreibkenntnisse; Schreiben von einschlägigen Fachausdrücken und Fremdwörtern.

Grundsätze für die schriftliche Behandlung eines Themas; Abfassen schriftlicher Arbeiten.

Redeübungen; Gliederung und Aufbau von Sprech- und Redeübungen; Vorlesen und Nacherzählen allgemeiner und fachlicher Themen; Kurzreferate.

Leseproben aus der Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts. Vier einstündige schriftliche Schularbeiten.

Rechnen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Fähigkeit, einschlägige rechnerische und geometrische Aufgaben selbständig zu lösen.

Gewandtheit im folgerichtigen Denken.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Kurze Wiederholung der Grundrechnungsarten; Bruchrechnen, einfache und zusammengesetzte Schluß- und Verhältnisrechnungen; Durchschnitts-, Mischungs- und Teilungsrechnungen, einfache Prozent- und Zinsrechnungen, Anwendung gebräuchlicher Tabellen.

Raumlehre: Kurze Wiederholung der geometrischen Grundbegriffe, Berechnen einfacher Flächen und Körper, Anwendung der Längen-, Flächen- und Raummaße, Erklärung einfacher graphischer Darstellungen.

Flächenermittlung.

Anfertigen maßstabsgerechter Pläne.

Vier einstündige schriftliche Schularbeiten.

Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Verständnis für die staatlichen Einrichtungen der Republik Österreich und für die demokratischen Lebensformen. Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Erziehung zur Mitverantwortung und zur Mitarbeit im öffentlichen Leben und in berufsständischen Einrichtungen. Bedeutung der Forstwirtschaft. Erkennen der Familien- und Berufsbezogenheit. Hilfen zur Persönlichkeitsentfaltung und Weckung eines richtigen Leistungsverständnisses.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Grundlagen des Staates, Verfassung der Republik Österreich, Rechte und Pflichten des Staatsbürgers; Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder, Selbstverwaltung der Gemeinden; Gerichtsbarkeit, Kontrollorgane der Verfassung und Verwaltung, wichtige überstaatliche Organisationen. Forstwirtschaft: Funktionen des Waldes; Interessen- und Berufsvertretungen; Familie und Beruf; Sozialeinrichtungen.

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Entwicklung der natürlichen Bewegungsfähigkeit, der Körperhaltung und körperlichen Leistungsfähigkeit; Ausgleichsmöglichkeiten zur beruflichen Belastung. Förderung des Gemeinschaftssinnes, des Verantwortungsbewußtseins, der Ausdauer und der Bereitschaft zur Hilfe in kritischen Lebenssituationen. Geistige und körperliche Ausbildung sollen in Einklang gebracht werden.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Grundübungen (Laufen, Springen, Klettern, Werfen, Stoßen, Ziehen), leichtathletische Übungen.

Lauf- und Ballspiele.

Boden- und einfache Geräteübungen.

Ausgleichsübungen und Berufsgymnastik, Bergung Verletzter und Hilfeleistung.

Grundlagen des Schwimmens.

Winterübungen (Rodeln, Schilaufen, Eislaufen, Eisstockschießen).

Waldbau

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der Waldvegetation in Aufbau und Aussehen, deren Lebensvorgänge; grundlegendes Verständnis der standörtlichen Voraussetzungen für das Pflanzenleben.

Verständnis für die Lebensvorgänge im Walde und für die natürlichen Produktionsfaktoren; Kenntnis der waldbaulichen Techniken und der forstlichen Betriebsformen.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Die Standortfaktoren: Lage, Klima, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Niederschlag und Boden. Grundlagen des Aufbaues der Fortpflanzung und Ernährung der Pflanzen; Überblick über das natürliche Pflanzensystem. Die wichtigsten Baumarten und ihre Standortansprüche. Die natürlichen Waldgesellschaften Österreichs, Wuchsgebiete; waldbauliche Grundbegriffe. Natürliche und künstliche Bestandesbegründung, Forstpflanzenerzeugung. Maßnahmen der Standortsanierung.

Bestandeserziehung: Kultur- und Jungwuchspflege, Dickungspflege, Durchforstung, Ästung; Bestandesumwandlung, Düngung.

Die wichtigsten Betriebsformen.

Üben im Erkennen: Knospen, Blätter, Blüten, Samen, Holz, Keimlinge, Standortanzeiger; Standortbeurteilung.

Forstschutz

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der häufigsten Forstschäden, ihre Ursachen, Schadensvorbeugung und Abwehr, soweit es zum Erkennen und zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich ist.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Allgemeine Forstschutzbegriffe; rechtliche Grundlagen; Beweissicherung.

Einflüsse durch Tiere: Wild und Weidevieh; Nager.

Insekten (Käfer, Schmetterlinge, Fliegen und Hautflügler, Läuse usw.).

Biologie der wichtigsten Schadinsekten, technische Holzschädlinge; Vorbeugungs- und Bekämpfungsmöglichkeiten; wichtige forstschädliche Pilze, Bekämpfungsmaßnahmen; Schadensermittlung. Einsatz von Schutzmitteln und Bekämpfungsgeräten. Umwelteinflüsse: Rauch, Staub, Abgase, Waldbrände.

Naturereignisse: Sturm, Schnee, Frost, Hitze, Rauhreif, Hagel.

Meßkunde und Holzverwertung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen über die Methoden zur Feststellung des Masseninhaltes von Stammteilen, Stämmen und Beständen sowie des Alters und Zuwachses.

Vermittlung von Kenntnissen über Eigenschaften und Verwendung des Holzes, seine Ausformung und Sortierung.

Überblick über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Holzes sowie forstlicher Produkte.

Aneignung eines wirtschaftlichen Denkens bei der Behandlung und Verwertung des Holzes.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Maßeinheiten, Holzmeßgeräte.

Massenermittlung am liegenden Holz, des Schnittholzes; Baumhöhenmessung, Baumhöhenmeßgeräte.

Massenermittlung am stehenden Holz: Ermittlung der Masse von Einzelstämmen und Beständen (Kluppierung, Probeflächen, Relaskoptechnik, Massen und Ertragstafeln).

Altersbestimmung von Bäumen und Beständen.

Grundlagen über den Zuwachs.

Eigenschaften des Holzes, Holzfehler; Verwendungsmöglichkeiten von rundem und bearbeitetem Holz.

Ausformung und Sortierung des Rundholzes.

Grundlagen des Holzverkaufes: Verkaufsarten, Holzübergabe.

Genossenschaften und andere Vermarktungseinrichtungen, österreichische Holzhandelsusancen.

Grundbegriffe der Buchführung; Verbuchung einfacher Geschäftsvorgänge, Belege und Rechnungen.

Forstliche Nebennutzungen.

Grenzbereiche der forstlichen Nutzung (Almwirtschaft, Weide, Erholungs- und Wohlfahrtsfunktionen).

Materialaufzeichnungen.

Grundbegriffe der Forsteinrichtung und des Operates. Vorschreibungen der Forsteinrichtung (Betriebspläne).

Forstnutzung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten über die Arbeitsgestaltung bei sämtlichen Forstarbeiten.

Kenntnis der gebräuchlichsten Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Leistung, Rentabilität und Arbeitssicherheit. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Handhabung, Instandsetzung und Pflege der zeitgemäßen Arbeitsgeräte. Zusammenarbeit mit der Arbeitsaufsicht und dem Unfallverhütungsdienst. Grundkenntnisse über die Entlohnung und Lohnbuchhaltung.

Lehrstoff (3 Wochenstunden):

Mensch und Arbeit; Grundlagen über die körperliche Leistungsfähigkeit.

Grundlagen der Arbeitssicherheit, Schutzausrüstung.

Die bei der Forstarbeit in Verwendung stehenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen, deren Verwendung, Funktionsweise, Instandsetzung und Pflege; Leistungsfeststellung.

Verfahren, Abläufe und Methoden bei der Forstarbeit; Pflanzenproduktion, Bestandsbegründung, Pflege, Fällung, Rückung und Transport.

Entlohnung: Zeitlohn, Akkord-, Prämien- und Nichtleistungslöhne; Stundenvormerk (Schichtenbuch); Lohnverrechnung.

Forsttechnik und Baukunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Grundkenntnissen über die Errichtung von Forststraßen, von Kenntnissen und Fertigkeiten beim Wegebau und der Wegeinstandhaltung sowie der Herstellung einfacher Holzbauten und Instandsetzungen.

Kenntnisse über den Aufbau, die Funktion, die Bedienung, den Einsatz, die Wartung und Pflege forstlicher Maschinen sowie sonstiger technischer Einrichtungen im forstlichen Betrieb.

Erziehung zu exakter Beurteilung und zur Genauigkeit.

Lehrstoff (3 Wochenstunden):

Einfache Vermessungsaufgaben: Flächenvermessung, Höhenvermessung, Abstecken von Flächen in der Natur, Hilfsmittel der Flächen- und Höhenvermessung; Gebrauch der Handbussole und des Gefällmessers. Herstellung von Skizzen. Grundlagen der Baustoffkunde.

Baumethoden: Instandsetzung forstlicher Hochbauten, Grundkenntnisse des forstlichen Wegebaues, Grundzüge der Trassierung, der Bauausführung, der maschinellen Instandhaltung und des Brückenbaues; Wasserableitung, Schutzbauten, Böschungssicherung. Hinweis auf Wildbach- und Lawinenverbauung.

Händische Instandhaltung von Forstwegen.

Maschinen: Grundbegriffe des Motors sowie der in der Forstwirtschaft verwendeten Maschinen.

Überblick über die gebräuchlichsten Straßenbaumaschinen.

Sprengen und Sprengverfahren.

Grünverbauung.

Gesetzeskunde

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einführung in die in Zusammenhang mit der Berufsausübung bedeutungsvollen Rechtsmaterien, besonders die Vermittlung von Kenntnissen über jene Vorschriften, die für die Berufsausübung im forstlichen Betrieb erforderlich sind, wobei landesrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

Grundlegung eines richtigen Rechtsempfindens.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Bestimmungen des Forstgesetzes über Walderhaltung einschließlich der Vorschriften über die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken, Forstschutz, Bringung, Nutzung der Wälder, Forstschutzorgane, Forstsaat- und Pflanzgut, Verwaltungsübertretungen und deren Verjährung. Bestimmungen der Landesgesetze über das Jagd- und Fischereirecht, über den Natur-, Landschafts- und Tierschutz sowie über den Kulturflächenschutz.

Die wichtigsten Verfahrensbestimmungen (AVG, VStG, gerichtliches Verfahren). Grundlagen des Bodenrechtes und seine Beziehung zum Forstwesen (Einforstungsrecht).

Einzelne Kapitel aus dem Sachenrecht (Pfandrecht, Schuldrecht und Grundbuchsrecht, Dienstbarkeiten).

Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes einschließlich Kollektivvertragsrecht, Berufungsvertretungsrecht.

Grundlagen über Steuern und Versicherungen.

Wildkunde und Jagdbetrieb

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Kenntnissen über die heimischen Wildarten, ihre Lebensweise, Krankheiten, Hege und Bejagung (im Umfange der Jagdaufseherprüfung).

Kenntnisse der Jagdwaffen und der Munition sowie der Handhabung der Jagdwaffen.

Kenntnisse über den Jagdbetrieb einschließlich Hundeführung und die Behandlung des erlegten Wildes.

Kenntnisse über die Fischerei und Fischereiwirtschaft.

Lehrstoff (3 Wochenstunden):

Wildbiologische Grundkenntnisse, die Wildarten: Haar- und Federwild, Verhaltensweise des Wildes.

Wildhege: Wildkrankheiten, Wildstandsbewirtschaftung, Ermittlung der Wildstände, des Zuwachses und Erstellung der Abschußpläne unter Berücksichtigung eines biologisch richtigen Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues; Wildschäden und deren Verhütung.

Jagdbetrieb: Reviereinrichtungen, Jagdmethoden, Behandlung des erlegten Wildes, jagdliches Brauchtum, Abschußrichtlinien. Jagdhunde und Jagdhundeführung. Jagdwaffen, Jagdmunition, ballistische Grundlagen; Jagdschutz und Jagdschutzdienst; Schießausbildung.

Die wichtigsten heimischen Fische.

Wasserbiologische Grundbegriffe.

Bewirtschaftung der Fließgewässer, Teichwirtschaft; Grundbegriffe der Sportfischerei.

Praktischer Unterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Fertigkeiten bei den wichtigsten im Forstbetrieb anfallenden Arbeiten. Bei den Arbeiten ist besonders die Kenntnis des Zusammenwirkens der verschiedenen Arbeitsvorgänge sowie das Erkennen der ergonomischen und ökologischen Zusammenhänge zu vermitteln. Weiters ist besonders auf die Bedeutung der Unfallverhütung hinzuweisen.

Lehrstoff (8 Wochenstunden):

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb mit folgendem Aufgabenkatalog:

  1. 1. Saatgutgewinnung und -behandlung,
  2. 2. Bodenvorbereitung im Forstgarten,
  3. 3. Saat im Forstgarten,
  4. 4. Verschulung, Stecklings- und Heisteraufzucht,
  5. 5. Pflanzung mit zeitgemäßen Pflanzmethoden, Freilandsaat, Pflanzenbehandlung und Pflanzentransport,
  6. 6. Düngung und Bodenverbesserung,
  7. 7. Kulturpflege und Kulturschutzmaßnahmen (mechanisch und chemisch),
  8. 8. Jungwuchspflege, Durchreiserungen,
  9. 9. Bestandespflege: Durchforstung, Durchforstungsmethoden und Auszeige,
  10. 10. Ästungen,
  11. 11. Holzrückung mittels gebräuchlicher Einrichtungen,
  12. 12. Bekämpfungstechnische Behandlung von Fangbäumen, Holzlagern und Beständen,
  13. 13. Schwachholz- und Starkholzbeschlägerung,
  14. 14. Leistungsermittlung,
  15. 15. Ausformung und Sortierung von Laub- und Nadelholz,
  16. 16. Abmaß, Holzübergabe, Verladung und Abfuhr,
  17. 17. Gebrauch der Motorsäge und anderer Motorgeräte, Instandsetzung und Pflege,
  18. 18. Forstwegeinstandhaltung; Wasserableitung, Schutzbauten,
  19. 19. Grünverbauung und Böschungssicherung,
  20. 20. Längen-, Höhen- und Flächenmeßaufgaben,
  21. 21. Handhabung der Handbussole, Aufnahmen im Gelände,
  22. 22. Grenzinstandhaltung und Instandhaltung der Einteilungslinien, Grenzzeichen – Auffindung,
  23. 23. Errichtung und Instandhaltung von Reviereinrichtungen,
  24. 24. Vollkluppierungen, Relaskoptechnik, Probeflächen,
  25. 25. Herstellung von Erholungswaldeinrichtungen,
  26. 26. Beteiligung am Jagdbetrieb, Behandlung des erlegten Wildes,
  27. 27. Verhütungsmaßnahmen gegen Wildschäden.

B. Freigegenstände

Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erlangung der Fähigkeit zur sicheren Führung und Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen. Aneignung wenigstens durchschnittlicher Treffsicherheit.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Schießen mit Luftgewehr auf stehende und laufende Scheiben.

Schießen mit Kleinkalibergewehren in verschiedenen Anschlägen.

Wenigstens zweimaliges Schießen mit Jagdgewehr.

Wenigstens zweimaliges Wurftaubenschießen.

Jagdhornblasen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einführung in den Gebrauch und die Handhabung des Jagdhornes, Erkennen der wichtigsten Jagdhornsignale und Blasen der wichtigsten Signale.

Lehrstoff (1 Wochenstunde):

Ansatzübungen an Mundstück und Horn.

Erarbeiten der Naturtöne, Atemtechnik, Tonrichtigkeit; Blasen einfacher Jagdsignale; Erkennen aller wichtigen Jagdsignale.

Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Grundkenntnisse der Zehn-Finger-Tastschreibmethode sowie aller technischen Einrichtungen der Schreibmaschine. Anleitung zur selbständigen und formrichtigen Gestaltung von Schriftstücken und Gewandtheit in der Anfertigung von fehlerfreien und sauberen Abschriften.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Hauptbestandteile der Schreibmaschine; Schreibmaschinensysteme; Technik des Zehn-Finger-Tastschreibens; Handhabung von Schreibmaschine und Schreibmaterial; Reinigung und Pflege der Schreibmaschine.

Grundstellung; Innenspreizgriffe; Obergriffe; Oberspreizgriffe; Unterspreizgriffe; Untergriffe; Außenspreizgriffe, Umschalten auf Großbuchstaben, Erarbeiten der Ziffernreihe und Zeichen; Gebrauch von Setz- und Dezimaltabulator.

Richtlinien zur Briefgestaltung; Herstellen von Abschriften, Schreiben von Diktaten, Rechnungen, Gesuchen, Matrizen und Vordrucken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II 130/2009

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

10009409

Dokumentnummer

NOR40105235

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)