Anlage IV. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage IV.

Liste der Waren, deren Einfuhr aus Italien nach Österreich jährlich in bestimmten, im gegenseitigen Einvernehmen festzusetzenden Mengen gestattet sein wird.

Nummern des österreichischen Tarifs

Warenbenennung

ex 35

Weintrauben, frisch, in Körben und Schachteln im Gewichte bis 10 kg.

ex 36

Nüsse.

ex 36

Haselnüsse.

37

Obst, n. b. b., frisch;

 

  • Äpfel, Birnen und Quitten,

 

  • Aprikosen und Pfirsiche,

 

  • Kirschen und Weichseln,

 

  • Pflaumen,

 

  • Andere Früchte.

39

Obst, n. b. b., zubereitet.

43 a)

Gemüse n. b. b. und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch; feine Tafelgemüse:

 

  • Gurken,

 

  • Tomaten,

 

  • Melonen,

 

  • Andere.

44 b)

Gemüse aller Art und andere Gewächse für den Küchengebrauch zubereitet, in Fässern:

 

  • Tomatenkonserven,

 

  • Andere.

54 a)

Zierblumen, frisch.

55 a)

Zierblattwerk, –gräser, –zweige, frisch.

108 a)

Gebrannte geistige Flüssigkeiten.

109 A

Wein (einschließlich Wermuth und Marsala):

 

  1. a) in Fässern,

 

  1. b) in Flaschen.

111

Speiseessig.

116

Teigwaren.

128 b)

Fischkonserven.

129

Gemüsekonserven.

ex 130

Obstkonserven, eingedickter Most, eingedickte Frucht- und Beerensäfte.

ex 131 c)

Alle Genussmittel in Büchsen, Flaschen und dergleichen, hermetisch verschlossen:

 

  • Oliven,

 

  • Tomatenkonserven,

 

  • Früchte, Gemüse und andere Gewächse für den Küchengebrauch, zubereitet,

 

  • Fische, mariniert oder in Öl.

188

Garne, für den Detailverkauf adjustiert.

189

Baumwollgewebe: gemeine, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend.

190

Baumwollgewebe: gemeine, dichte.

ex 219

Seilerwaren.

227

Wollgarne, für den Detailverkauf adjustiert.

229

Wollene Webwaren, n. b. b., auch bedruckt.

244

Kunstseide, auch gezwirnt.

250

Ganzseidengewebe, n. b. b.

252

Wirk– und Strickwaren aus Seide.

256

Halbseidengewebe, n. b. b.

258

Wirk– und Strickwaren aus Halbseide.

267 b) u. c)

Herren- und Knabenhüte: aus Filz; aus Stroh, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien.

ex 268

Damen- und Mädchenhüte: aus Filz, Stroh, Holzspan und anderen ähnlichen Materialien.

312

Waren aus weichem Kautschuk, n. b. b.

313

Hartgummi in Platten Stäben und Röhren.

314

Hartgummiwaren, n. b. b.

320 e)

Pneumatils (Schläuche und Mäntel).

328

Rinds– und Roßleder, sohllederartig gearbeitet.

329

Rinds– und Roßleder, nicht sohllederartig gearbeitet.

330

Kalbleder, mit Ausnahme des lackierten Leders.

333

Bock, Ziegen und Zickelleder, zugerichtet.

334

Schaf– und Lammleder, zugerichtet.

335

Handschuhleder aller Art.

ex 361 b) 2

Knöpfe aus Bein, Horn Steinnuß u. dgl.

366

Stöpsel, Sohlen und andere Waren aus Kork auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.

383 a)

Glasperlen: aus weißem oder farbigen Glase, jedoch nicht bemalt, vergoldet oder versilbert.

384

Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern usw., farbig, geschliffen, mit oder ohne Ösen; Glasgespinst, auch gefärbt.

385 a

Glasknöpfe mit oder ohne Ösen, Glaskorallen, Glaskügelchen, Glastropfen, auch aus farbigem Glase: weder bemalt, noch vergoldet oder versilbert.

ex 387

Arbeiten aus Glasperlen (mit Ausnahme der Imitationen echter Perlen), aus unechten Steinen, Glasplättchen, Glasgespinst o. dgl., auch in Verbindung mit gewöhnlichen oder feinen Materialien.

388 a)

Glas– und Emailwaren, n. b. b.

396

N. b. b. Arbeiten aus Alabaster, Marmor und Serpentin.

408

Steinwaren, feine, d. i. Luxusgegenstände (Briefbeschwerer, Leuchter, Schalen, Tintenfässer und ähnliche kleine Gegenstände; Statuen, Büsten, Tierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewichte bis zu 5 kg), Spielzeug; alle diese auch in Verbindung mit gewöhnlichen Materialien.

464, 465 u. ex 481

Ketten aus Eisen und Stahl.

539

Dynamomaschinen und Elektromotoren.

544

Kabel und isolierte Drähte für elektrische Leitungen.

550

Fahrräder, komplett, auch zerlegt; fertige Fahrradrahmen, auch in Verbindung mit anderen Fahrradteilen, Garnituren für Fahrräder.

552

Fahrradbestandteile, bearbeitet.

553 u. 554

Automobile, auch zerlegt und Automobilmotoren (separat eingehend).

ex 582

Musikalische Instrumente; Mandolinen und Gitarren.

598 c)

Schwefelsäure.

ex 599 g)

Ammoniumsulfat.

ex 599 i)

Borax, raffiniert.

ex 600 l)

Kalziumkarbid.

ex 602 a)

Kupfervitriol und Kupferpräparate.

ex 636

Kerzen aus Stearin, Walrat, Palmitin, Paraffin und sonstigen Fettstoffen.

637 a)

Seife, gemeine.

638

Wachskerzen, Wachsfackeln, Wachsstöcke, Nachtlichte, Zündkerzchen.

  

Schlagworte

Zierblattgras, Zierblattzweig, Fruchtsaft, Wirkware, Herrenhut, Damenhut, Rindsleder, Schafleder, Glasware

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077148

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