Anlage InvKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Anlage

Teil 1

Besonders sensible Bereiche, für die die Stimmrechtsanteile gemäß § 4 Z 1 gelten (abschließende Aufzählung)

  1. 1. Verteidigungsgüter und –technologien
  2. 2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur
  3. 3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur
  4. 4. Wasser
  5. 5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten
  6. 6. Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung

Teil 2

Andere Bereiche, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 52 und 65 AEUV kommen kann

  1. 1. Kritische Infrastrukturen (Einrichtungen, Systeme, Anlagen, Prozesse, Netzwerke oder Teile davon); dazu zählen insbesondere:
  2. 1.1. Energie
  3. 1.2. Informationstechnik
  4. 1.3. Verkehr und Transport
  5. 1.4. Gesundheit
  6. 1.5. Lebensmittel
  7. 1.6. Telekommunikation
  8. 1.7. Datenverarbeitung oder –speicherung
  9. 1.8. Verteidigung
  10. 1.9. verfassungsmäßige Einrichtungen
  11. 1.10. Finanzen
  12. 1.11. Forschungseinrichtungen
  13. 1.12. Sozial- und Verteilungssysteme
  14. 1.13 chemische Industrie
  15. 1.14. Investitionen in Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der unter 1.1. bis 1.13. genannten Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind
  16. 2. kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, einschließlich
  17. 2.1. künstliche Intelligenz
  18. 2.2. Robotik
  19. 2.3. Halbleiter
  20. 2.4. Cybersicherheit
  21. 2.5. Verteidigungstechnologien
  22. 2.6. Quanten- und Nukleartechnologien
  23. 2.7. Nanotechnologien
  24. 2.8. Biotechnologien
  25. 3. die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich
  26. 3.1. Energieversorgung
  27. 3.2. Rohstoffversorgung
  28. 3.3. Lebensmittelversorgung
  29. 3.4. Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung einschließlich Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen
  30. 4. Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, oder die Fähigkeit, solche Informationen zu kontrollieren
  31. 5. Freiheit und Pluralität der Medien.

Schlagworte

Krisenvorsorge, Sozialsystem, Quantentechnologie

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225590

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)