Anlage II
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I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:
Euro
1. Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 12,7
2. Vorsitzender
zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 8,4
3. Schriftführer je Sitzungsstunde
zusätzlich zu Z 1 .............................. 3,1
4. Berichterstatter
zusätzlich zu Z 1
a) für die Begutachtung von Manuskripten
(bei Seiten von durchschnittlich
30 gedruckten oder maschingeschriebenen
Zeilen; besonders abweichende Manuskripte
sind entsprechend diesem Schlüssel
umzurechnen)
aa) je begonnene 10 Seiten .................. 3,1
bb) sofern es sich um Originaltexte
(Lesestücke, Quellen oder mathematische
Tabellen) handelt
je begonnene 10 Seiten .................. 1,0
und
b) für das Gutachten
je Seite ................................... 15,8
höchstens jedoch .................. 157,8
je Gutachten.
5. Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4
genannten Personen die Reisegebühren im Sinne
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3
gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.
II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung
über die Gutachterkommissionen zur
Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,
BGBl. Nr. 370/1974:
1. Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 12,7
- 2. Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.
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