Anlage II Prüfungstaxengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlage II

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I. Gutachterkommissionen gemäß § 2 der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, BGBl. Nr. 370/1974:

Euro

1. Mitglieder je Sitzungsstunde ................... 12,7

2. Vorsitzender

zusätzlich zu Z 1 je Geschäftsfall ............. 8,4

3. Schriftführer je Sitzungsstunde

zusätzlich zu Z 1 .............................. 3,1

4. Berichterstatter

zusätzlich zu Z 1

a) für die Begutachtung von Manuskripten

(bei Seiten von durchschnittlich

30 gedruckten oder maschingeschriebenen

Zeilen; besonders abweichende Manuskripte

sind entsprechend diesem Schlüssel

umzurechnen)

aa) je begonnene 10 Seiten .................. 3,1

bb) sofern es sich um Originaltexte

(Lesestücke, Quellen oder mathematische

Tabellen) handelt

je begonnene 10 Seiten .................. 1,0

und

b) für das Gutachten

je Seite ................................... 15,8

höchstens jedoch .................. 157,8

je Gutachten.

5. Zusätzlich gebühren den in den Z 1 bis 4

genannten Personen die Reisegebühren im Sinne

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, und zwar nach der Gebührenstufe 3

gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

II. Gutachterkommissionen gemäß § 3 der Verordnung

über die Gutachterkommissionen zur

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln,

BGBl. Nr. 370/1974:

1. Mitglieder je Arbeitsstunde ................... 12,7

  1. 2. Zusätzlich gebühren den in der Z 1 genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Soweit jedoch auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 keine Anwendung findet, gebührt ihnen der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 3 gemäß § 3 der Reisegebührenvorschrift 1955.

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