Anlage
zu § 18
MELDESCHEIN für den Import von Mineralölen der Positionen…. | |
Position Österreichischer Gebrauchszolltarif *) | Menge (in kg) |
Handelsübliche Warenbezeichnung | |
Drittland oder Mitgliedstaat der EU aus dem der Import erfolgt | |
Name und Anschrift des Importeurs/Empfängers **) | |
Datum des Importes/der Verbringung | Firmenmäßige Unterschrift |
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*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst
- die achtstellige Position KN und
- die zweistellige Position TARIC und
- die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.
**) Importeur
- a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
- aa) die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
- bb) falls die unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen läßt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
- b) in allen anderen Fällen, in denen unter Art. II § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 EBMG 1982 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland.
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