Anlage E VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage E

Zu § 77 Abs. 5 und § 78 Abs. 7:

Kongruenzregeln

  1. 1. Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so ist von der Erfüllung des Versicherungsvertrages in dieser Währung auszugehen.
  2. 2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach § 14 Abs. 4 zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.
  3. 3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es niedergelassen ist, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, bei folgenden Risken herangezogen werden:
  1. a) bei den in Z 4 bis 7 oder 11 bis 13 (nur Produkthaftpflicht) der Anlage A angeführten Versicherungszweigen,
  2. b) bei anderen Versicherungszweigen, wenn entsprechend der Art der Risken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der in Z 1 und 2 angeführten Grundsätze ergeben würde.
  1. 4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung abzuwickeln, so gilt der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
  2. 5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der Z 1 bis 4 ergebende Währung ist.
  3. 6. Die Anlage kann im Rahmen des Deckungsstocks (§ 77 Abs. 5) im Ausmaß von 10 vH der Verpflichtungen und im Rahmen der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten (§ 78 Abs. 7) im Ausmaß von 20 vH der Verpflichtungen in anderen Währungen erfolgen als derjenigen, in der der Versicherungsvertrag zu erfüllen ist.
  4. 7. In folgenden Fällen müssen die Vermögenswerte nicht auf die gleiche Währung lauten wie die Verpflichtungen:
  1. a) wenn die Verpflichtung auf eine andere Währung lautet als die Währung eines Vertragsstaats und diese Währung sich nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
  2. b) wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7 vH der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte ausmachen; der sich daraus ergebende Betrag darf jedoch bei griechischen Drachmen, irischen Pfund oder portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998, bei belgischen Franken, luxemburgischen Franken oder spanischen Peseten bis zum 31. Dezember 1996 2 Millionen ECU nicht überschreiten.
  1. 8. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen die Anlage in Vermögenswerten zu erfolgen hat, die auf die Währung eines Vertragsstaates lauten, kann die Anlage bis zu 50 vH in auf ECU lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072297

alte Dokumentnummer

N5197821060L

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