Anlage E VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage E

Zu § 79a Abs. 2:

Kongruenzregeln

  1. 1. Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so ist von der Erfüllung des Versicherungsvertrages in dieser Währung auszugehen.
  2. 2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.
  3. 3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es niedergelassen ist, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, bei folgenden Risken herangezogen werden:
  1. a) bei den in Z 4 bis 7 oder 11 bis 13 (nur Produkthaftpflicht) der Anlage A angeführten Versicherungszweigen,
  2. b) bei anderen Versicherungszweigen, wenn entsprechend der Art der Risken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der in Z 1 und 2 angeführten Grundsätze ergeben würde.
  1. 4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung abzuwickeln, so gilt der Vertrag als in dieser anderen Währung zu erfüllen. Die Erfüllbarkeit in einer bestimmten Währung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung des Versicherers auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer in dieser Währung zu erbringen ist
  2. 5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, so kann der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der Z 1 bis 4 ergebende Währung ist.
  3. 6. Die Anlage kann jeweils im Rahmen des Deckungsstocks und der Bedeckung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen bis zu 20 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen in einer bestimmten Währung in Vermögenswerten erfolgen, die auf eine andere Währung lauten.
  4. 7. In folgenden Fällen müssen die Vermögenswerte nicht auf die gleiche Währung lauten wie die Verpflichtungen:
  1. a) wenn die Verpflichtung auf eine andere Währung lautet als die Währung eines Vertragsstaates und diese Währung sich nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
  2. b) wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung, jeweils bezogen auf das Deckungserfordernis und die sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, nicht mehr als 7 vH der in anderen Währungen vorhandenen Jeweiligen Vermögenswerte ausmachen; der sich daraus ergebende Betrag darf jedoch bei griechischen Drachmen, irischen Pfund oder portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998, bei belgischen Franken, luxemburgischen Franken oder spanischen Peseten bis zum 31. Dezember 1996 2 Millionen ECU nicht überschreiten.
  1. 8. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen die Anlage in Vermögenswerten zu erfolgen hat, die auf die Währung eines Vertragsstaates lauten, kann die Anlage auch in auf ECU lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083697

alte Dokumentnummer

N5199441230J

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