Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.
Anlage E
(Anm.: Anlage E ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisungen in Z 7 und 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
7. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.
8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:
„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“
Die Novellierungsanweisung Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 42/2014 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
1. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPA, INTEGRATION UND ÄUSSERES“, die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DES AFFAIRES ETRANGERES“ durch die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DE L’EUROPE, DE L’INTEGRATION ET DES AFFAIRES ETRANGERES“ und die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS“ durch die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR EUROPE, INTEGRATION AND FOREIGN AFFAIRS“ ersetzt.)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40161423
Zusatzdokumente: Anlage E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)