Anlage D VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Ist erstmals auf Erhöhungen anzuwenden, für die der maßgebende Zeitraum im Laufe des Jahres 2005 endet (vgl. § 129i Abs. 8).

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Anlage D

Zu § 73b Abs. 1:

Eigenmittelerfordernis

A. Nicht-Lebensversicherung

Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)

  1. 1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch Eigenmittelerfordernis des dem letzten Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen.
  1. a) Prämienindex:
  1. b) Schadenindex:
  1. 2. In der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
  1. a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
  2. b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
  3. c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
  4. d) der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
  5. e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

B. Lebensversicherung

(Z 19 bis 23 der Anlage A)

  1. 1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
  1. a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen abzüglich des jeweiligen Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung und den Prämienüberträgen ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
  2. b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
  1. 2. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Z 1 lit. b 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
  2. 3. Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Z 1 lit. a.
  3. 4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
  1. a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.
  2. b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung ermittelt.
  3. c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.
  4. d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.
  1. 5. Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
  2. 6. Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Z 1 lit. a.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067356

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