Anlage D PassV

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.2010

Anlage D

(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert.)

Die Novellierungsanweisung Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 45/2010 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

8. Die Anlagen A, D und E werden insoweit geändert, dass die Überschrift „Hinweise für den Passinhaber“ durch „Hinweise für den Passinhaber oder die Passinhaberin“ ersetzt wird und dem bestehenden Text folgender Satz angefügt wird:

„Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen oder konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.“

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40116037

Zusatzdokumente: Anlage D 

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