Anlage D AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

1

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1)

15

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte:

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl:

50

  

Schlagworte

Diplomstudium, Bachelorstudium, Masterstudium, Gründerin

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245615

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