Anlage D
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8 und 10 bis 21 der Anlagen A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.
3. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5. Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
3 | Abfiltrierbare Stoffe | ÖNORM EN 872, Mai 1996 |
|
| Glasfaserfiltration |
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011023
Dokumentnummer
NOR12140549
alte Dokumentnummer
N8199710967U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)