Anlage D AEV Industrieminerale

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage D

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8 und 10 bis 21 der Anlagen A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

3. Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5. Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

 

 

Glasfaserfiltration

   

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10011023

Dokumentnummer

NOR12140549

alte Dokumentnummer

N8199710967U

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