Anlage D
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10 und 12 bis 14 der Anlagen A bis C sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 11 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5 bis 7, 12 und 14 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011006
Dokumentnummer
NOR12140308
alte Dokumentnummer
N8199659230J
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