Anlage D
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 56
- 1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
- a) „Landmaschinentechnik“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
- 2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
- a) „Landmaschinentechnik“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
- 3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
- a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- b) „Weinbau“ oder „Obstbau“ (Wahlgebiet),
- c) „Technologie der Traubenverarbeitung“ oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung“ (Wahlgebiet).
- 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:
- a) „Zierpflanzen im Freiland“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde“ und „Stauden und Sommerblumen“),
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ oder „Baukunde und Gartentechnik“ (Wahlgebiet).
- 5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
- a) „Integrierte Pflanzenproduktion“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung“ und „Pflanzenschutz“),
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Gemüsebau“ oder „Zierpflanzenbau unter Glas“ oder „Gehölzkunde“ oder „Stauden und Sommerblumen“ (Wahlgebiet).
- 6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
- a) „Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Elektrotechnik“ oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren“ (Wahlgebiet).
- 7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
- a) „Forstschutz“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Waldbau“ oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre“ oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung“ oder „Forstliches Bauwesen“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Baukunde“ und „Wildbach- und Lawinenverbauung“) (Wahlgebiet).
- 8. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
- a) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- b) „Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
- c) „Gartenbau“ oder „Pflanzenbau“ (Wahlgebiet).
- 9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:
- a) „Technologie der Milch“,
- b) „Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
- c) „Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie“ oder „Chemie und angewandte Chemie“ oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik“ (Wahlgebiet).
Schlagworte
Weinbau, Gartengestaltung, Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127735
alte Dokumentnummer
N7199813413I
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