Anlage C VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage C

Zu § 15 Abs. 1 Z 1:

Erklärung des Versicherungsnehmers

„Ich nehme zur Kenntnis, daß (Name des Versicherers) in (Vertragsstaat der Niederlassung dieses Versicherers) niedergelassen ist, und ich bin mir darüber im klaren, daß für die Überwachung des Versicherers die (Aufsichtsbehörde im Vertragsstaat der Niederlassung des Versicherers) und nicht die österreichische Aufsichtsbehörde zuständig ist.“

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072295

alte Dokumentnummer

N5197821058L

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