Anlage C
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3
(Roheisenherstellung)
| I) | II) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
C.1 Allgemeine Parameter |
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Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
Fischtoxizität GF a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c), d) | 200 mg/l e) |
pH-Wert | 6,5-8,5 f) | 6,5-9,5 |
C.2 Anorganische Parameter |
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Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
Quecksilber ber. als Hg | 0,005 mg/l | 0,005 mg/l |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,4 mg/l | 0,5 mg/l g) |
Fluorid ber. als F | 30 mg/l | 30 mg/l |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/l | 10 mg/l |
C.3 Organische Parameter |
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Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 h) | 100 mg/l | – |
Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
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- a) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Die Festlegungen für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigen Festlegungen für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- c) Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert der Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
- d) Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l für Abwässer aus der Hochofengasaufbereitung.
- e) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder Abwasserreinigungsanlage stören.
- f) Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
- g) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
- h) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011018
Dokumentnummer
NOR40164413
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