Anlage C AEV Abfallbehandlung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 19, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 31 bis 36 und 39 der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 20, 23, 26, 29, 30, 37 und 40 der Anlagen A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 19, 25, 27, 31 bis 38 und 40 der
Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Analysenmethoden

4.1 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 25 der Anlage B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 25 der Anlage B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

25

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27, Juli 1992

 

Stickstoff TNb

 

   

4.2 Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit der durch die Parameter TOC und CSB der Spalte II der Anlage A (Nr. 31 und 32) erfaßten Abwasserinhaltsstoffe hat mit der folgenden Analysenmethode zu erfolgen:

Bestimmung der aeroben

ÖNORM EN 29888 Juli 1993, modifizierter Zahn-Wellens-Test über

biologischen Abbaubarkeit

sieben Tage durchgeführt an der filtrierten mengenproportionalen

 

Tagesmischprobe. Als Inoculum ist die Biomasse der von der Einleitung betroffenen öffentlichen Abwasserreinigungsanlage mit
1 g/l Trockenmasse im Testansatz zu verwenden. Die Anfangskonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn ist gemäß Kap. 4 einzustellen. Die Abbaubarkeit (ausgedrückt als Mindestabbauleistung) bezieht sich auf die Anfangs- bzw. Endkonzentration für DOC oder CSB (filtriert) zu Testbeginn bzw. Testende.

  

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR12143346

alte Dokumentnummer

N8199956377L

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