Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2 *)
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| Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer |
B.1 Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 30 ºC |
2. | Fischeitoxizität GF,Ei | <2 |
| a) |
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3. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l |
| b) |
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4. | pH-Wert | 6,5 – 8,5 |
B.2 Anorganische Parameter | ||
5. | Ammonium | 5 mg/l |
| ber. als N | c) |
6. | Chlorid | durch GF |
| ber. als Cl | begrenzt |
7. | Ges. geb. Stickstoff | e) |
| ber. als N |
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| d) |
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8. | Gesamt-Phosphor | 2 mg/l |
| ber. als P | f) |
B.3 Organische Parameter | ||
9. | Ges. org. geb. | 35 mg/l |
| Kohlenstoff, TOC | g) |
| ber. als C |
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10. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 100 mg/l |
| CSB | h) |
| ber. als O2 |
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11. | Biochem. Sauerstoffbedarf, | 20 mg/l |
| BSB5 | 25 mg/l i) |
| ber. als O2 |
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12. | Adsorb. org. geb. | 0,03 kg/t k) |
| Halogene, (AOX) | 0,1 kg/t l) |
| ber. als Cl |
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| j) |
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a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
d) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
f) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einem Mindestwirkungsgrad der Gesamt-Phosphor-Entfernung von nicht weniger als 85% zulässig. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Gesamt-Phosphor bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Gesamt-Phosphor-Fracht.
g) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 350 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
h) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
i) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 aus der Verarbeitung von Mais; bei BSB5-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 850 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindestabbauleistung von nicht weniger als 97%, maximal aber 40 mg/l, zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.
j) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 oder 2 und Z 3 ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.
k) Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.
l) Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.
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*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnebeginn oder nach Betriebsstillständen, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR40215094
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