Anlage B V Brauereien

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2009

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 4 sowie Nr. 7 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 9 bis Nr. 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 9 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 9 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

9

Gesamter gebundener Stickstoff

DIN 38409-H27, Juli 1992

   

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010854

Dokumentnummer

NOR40113348

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