Anlage B C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage B

Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen

1. Der Verdachtsfall ist unverzüglich in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer) „abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.

2. Die Schulleitung hat

2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,

2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und

2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.

3. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).

4. Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).

Schlagworte

Hygienebedingung, Stundenplan, Sitzplan

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226319

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