Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).
Anlage B
Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen
1. Der Verdachtsfall ist unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.
2. Die Schulleitung hat
2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,
2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und
2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.
3. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren (mit Uhrzeit).
4. Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).
Schlagworte
Hygienebedingung, Stundenplan, Sitzplan
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40232243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)