Anlage B.2 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anlage B.2

Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken

Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:

● Ausleihungen an internationale Organisationen

○ mit den Laufzeiten bis 1 Jahr,

  • hiervon täglich fällig,
  • über 1 Jahr bis 5 Jahre,
  • über 5 Jahre,

○ sowie mit den Sonstigen Subpositionen

  • Reverse Repos,
  • überfällige Ausleihungen.

● Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)

  • Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

● überfällige Ausleihungen

  • Jeweils unter der Kategorie „Sonstige Subpositionen“ in den Blöcken „Ausleihungen an MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Nicht-MFIs in EU-Mitgliedsländern“, „Ausleihungen an Banken in Nicht-EU-Ländern“, „Ausleihungen an Nichtbanken in Nicht-EU-Ländern“.

● Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten

○ täglich fällige Einlagen

○ mit vereinbarter Bindungsfrist,

  1. bis 1 Jahr,
  • über 1 Jahr bis 2 Jahre,
  • über 2 Jahre,

○ mit Kündigungsfrist,

  1. bis 3 Monate,
  • über 3 Monate bis 1 Jahr,
  • über 1 Jahr bis 2 Jahre,
  • über 2 Jahre,

○ Repos.

 

Sämtliche Ausleihungen bzw. Einlagen sind gegliedert nach dem zweistelligen ISO-Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei sowie nach dem dreistelligem ISO-Währungscode zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228938

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