Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
| I. | II. | ||
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A.1 Allgemeine Parameter | ||||
| 1. | Temperatur | 30 Grad C | 35 Grad C |
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| a) |
| 2. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l |
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| b. |
| c) |
| 3. | pH-Wert | 6,5 - 8,5 | 6,0 - 10,0 |
A.2 Anorganische Parameter | ||||
| 4. | Freies Chlor ber. als Cl2 | d) | 0,2 mg/l |
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| 5. | Gesamtchlor ber. als Cl2 | 0,4 mg/l | 0,4 mg/l |
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| 6. | Ammonium ber. als N | 5 mg/l | f) |
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| e) |
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| 7. | Ges. geb. Stickstoff ber. als N g) | h) |
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| 8. | Gesamt-Phosphor ber. als P | 2 mg/l |
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| 9. | Sulfat ber. als SO4 | - | 200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992) |
A.3 Organische Parameter | ||||
| 10. | Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C | 30 mg/l i) | - |
| 11. | Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 | 90 mg/l j) | - |
| 12. | Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 | 20 mg/l | - |
| 13. | Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| 14. | Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/l | 100 mg/l k) |
a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, soferne sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.
d) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.
g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
i) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.
j) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 900 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.
k) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt.
Schlagworte
Kanalisationsanlagenbereich, Kanalisationsbehandlungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010858
Dokumentnummer
NOR12138136
alte Dokumentnummer
N8199444419J
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