Anlage A Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

Anlage A

Gebühren

(1) Die Höhe der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 richtet sich nach den Kosten, die der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. durch die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände insgesamt jährlich entstehen (Gesamtkosten).

(2) Die von der einzelnen Gemeinde zu entrichtende Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:

a) Jede Gemeinde hat für die im abgelaufenen Jahr der

Fleischbeschauausgleichskasse gemeldeten und der Vieh- und

Fleischbeschau unterzogenen Tiere

Rinder unter

Rinder über 3 Monate 3 Monate,

und Einhufer Schweine, Schafe

und Ziegen

 S S

bis zu 1200 Tieren 6,60 3,30

ab dem 1201. Tier 3,30 3,30

ab dem 2001. Tier 0,60 1,70

ab dem 4001. Tier 0,60 0,30

zu entrichten;

  1. b) 50 v. H. der Gesamtkosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung aufzuteilen;
  2. c) der auf die Gesamtkosten dann noch fehlende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Zahl der gemäß § 11 Abs. 1 gemeldeten Lebendtiere aufzuteilen.

(3) Die Stadtgemeinde Linz hat von der nach Abs. 2 auf sie entfallenden Gebühr nur 50 v. H. zu entrichten.

Schlagworte

Viehbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131010

alte Dokumentnummer

N8196436096L

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