Anlage A AEV Waschmittel

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

30 °C

35 °C

1.

Temperatur

 

 

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-9,0

6,5-10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

 

ber. als Al

 

 

6.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

5,0 mg/l

10 mg/l

7.

Bor

 

 

 

ber. als B

 

 

8.

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cl2

 

g)

 

f)

 

 

9.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

10.

Gesamter geb.

50 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

h)

 

 

11.

Phosphor – Gesamt

2,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

12.

Sulfat

i)

 

ber. als SO4

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

13.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

k)

 

Kohlenstoff TOC

j)

 

 

ber. als C

 

 

14.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

90 mg/l

m)

 

l)

 

 

ber. als O2

 

 

15.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

20 mg/l

 

ber. als O2

 

 

16.

Adsorbierbare org. geb.

1,0 mg/l

2,0 mg/l

 

Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

17.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

n)

18.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

19.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

20.

Summe der Tenside

2,0 mg/l

p)

 

o)

 

 

21.

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE

0,1 mg/l

0,1 mg/l

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  6. f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt – Chlor.
  7. g) Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  8. h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  11. k) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/l.
  12. l) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. m) Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/l.
  14. n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt.
  15. o) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 hergestellt oder verwendet werden.
  16. p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage, Schaumschlammdecke

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

20000781

Dokumentnummer

NOR40215081

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